Energieaudit für Nicht-KMU

Energieaudit nach §§ 8-8d EDL-G (Energieleistungsgesetz)

 

Der Gesetzgeber verpflichtet alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten (sogenannte Nicht-KMU) oder bei weniger als 250 Beschäftigten mit mehr als  

50 Mio. € Umsatz und mehr als 43 Mio. € Jahresbilanzsumme bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen und nach 4 Jahren wiederholen zu lassen.

 

Ein Unternehmen wird von dieser Pflicht freigestellt, wenn es

  • ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder
  • ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS eingerichtet hat

 

Das Energieaudit wird nach DIN EN 16247-1 mit folgendem Ziel durchgeführt:

 

  • Das Energieaudit ist eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes im Unternehmen und soll die Energieflüsse und Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz identifizieren.
  • Es sollen Maßnahmen zur Effizienzverbesserung vorgeschlagen und durch Investitions- und Wirtschaftlichkeitsrechnungen monetär bewertet werden.

 

Durchführung des Energieaudits durch einen Auditor

 

  • Einleitender Kontakt – Ziele festlegen
  • Auftakt-Besprechung – bereitzustellende Daten festlegen, Ansprechpartner im Unternehmen benennen
  • Datenerfassung
  • Ortsbegehung - Erklärung von Funktionsabläufen, ggf. Messungen
  • Analyse
  • Bericht
  • Abschlussbesprechung

 

Durchführende Personen für Energieaudits müssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 7 Abs. 3 i.V.m § 8 EDL-G registriert werden.

 

Eckard Köppel wurde am 29.06.2015 bei der BAFA als Energieauditor registriert, nachdem alle erforderlichen Nachweise eingereicht wurden.